Satzung

Vereinssatzung des Kulturvereins Wilhelmsdorf e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen
Kulturverein Wilhelmsdorf e.V.
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ravensburg einzutragen.
(3) Sitz des Vereins ist Wilhelmsdorf.

 § 2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Pflege und Förderung des Kulturlebens, insbesondere im Bereich des Theaters, der Musik, des Kabaretts, der Vorführung künstlerisch wertvoller Filme, der Durchführung und Organisation von Ausstellungen, auch mittels Einladung von Gastgruppen, welche nicht Vereinsmitglied sind, und mittels Leihstücken.

Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung ($$ 51 bis 68 AO). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 § 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über den Aufnahmeantrag
nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.

 § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag oder im Falle finanzieller Notwendung die Entrichtung etwaiger Umlagen oder Gebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereines im Sinne des $ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Verwaltungsrat

(1) Der Verein hat einen Verwaltungsrat, welcher sich zusammensetzt aus

a) den Mitgliedern des Vorstandes,

b) dem Kassenführer des Vereins,

c) sechs Beisitzern aus der Mitte der Mitglieder, insbesondere möglichst je ein Mitglied aus dem Bereich Theater, Musik, Film und Kabarett, oder sonstige Abteilungsleitern.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstandes, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen des Vorsitzenden.

(3) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

a) Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr

b) Beschlussfassung über Geschäfte mit einem Geschäftswert über 200.– € im Einzelfall,

c) Erlass von Spiel- oder Hausordnungen,

d) Beschlussfassung über die Streichungvon Mitgliedern,

e) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

 § 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlung finden statt, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

(2) Mitgliederversammlung werden von Vorsitzenden, bei dessen Verhinderungen von dessen Stellvertreter, durch einfachen Brief, durch FAX oder durch Email einberufen. dabei ist es vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vomVorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnungen geändert und ergänzt werden.

(5) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss eines Mitgliedes, zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

(6) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

(7) Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte diese Quote bei der ersten Sitzung nicht erreicht werden, so kann in der nächsten Sitzung die Satzungsänderung auch bei geringerer Beteiligung beschlossen werden. 

§ 9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wilhelmsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.